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Statuten - Kadetten Thun

Statuten

Art. 1 - Name und Sitz

Unter dem Namen Thuner Kadetten Verein besteht mit Sitz in Thun ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 - Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Thuner Kadetten- und Armbrustschützenkorps sowie die Pflege der Beziehungen und Kameradschaft unter den ehemaligen Kadetten und Armbrustschützen.

Der Verein führt am Ausschiesset ein Armbrustschiessen für die Ehemaligen durch.

Der Verein kann zu wichtigen, das Kadettenwesen betreffenden Fragen Stellung nehmen und wahrt die Traditionen des Kadetten- und Armbrustschützenkorps sowie des Ausschiesset.

Art. 3 - Mitgliedschaft

Als Mitglieder werden die ehemaligen Thuner Kadetten, amtierende und ehemalige Leiter im Korps sowie Mitglieder der Kadettenkommission aufgenommen.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Die Hauptversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht oder im Thuner Kadettenwesen grosse Leistungen vollbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austritterklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres.

Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von dreissig Tagen an die nächste ordentliche Hauptversammlung Rekurs erheben.

Art. 4 - Gönner

Gönner kann werden, wer sich für das Kadettenwesen interessiert und den Verein in irgend einer Weise unterstützen will. 

Die Aufnahme der Gönner erfolgt durch den Vorstand.

Art. 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Stimm- und wahlberechtigt sind alle an der Hauptversammlung teilnehmenden Mitglieder.

Jedes Mitglied hat den alljährlich durch die Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag von mindestens CHF 20.— zu entrichten.* 

Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne deren Pflichten.

Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Hauptversammlung einzureichen. Diese müssen schriftlich und spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung im Besitze des Vorstandes sein.

Art. 6 - Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a)   Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie freiwilligen Mehrbeiträgen; 
b)   Gönnerbeiträgen; 
c)   Überschüssen aus den vom Verein durchgeführten Anlässen; 
d)   Unentgeltlichen Zuwendungen jeder Art, insbesondere Schenkungen und Vermächtnissen. 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 7 - Organisation 

Die Organe des Vereins sind: 
a)   die Hauptversammlung der Mitglieder; 
b)   der Vorstand; 
c)   die Rechnungsrevisoren.

Art. 8 - Die Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet am Ausschiesset statt. Sie hat folgende Befugnisse: 
a)   die Wahl des Präsidenten 
b)   Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren; 
c)   Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; 
d)   Festsetzung des Jahresbeitrages; 
e)   Ernennung von Ehrenmitgliedern; 
f)    Änderung der Statuten, zu der es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf; 
g)   Auflösung des Vereins.

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von 1/10 der Mitglieder einzuberufen.

In allen Fällen hat die Einladung der Mitglieder mindestens zehn Tage vor der betreffenden Versammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich oder durch Publikation im Thuner Amtsanzeiger zu erfolgen.

Art. 9 -  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 11 Mitgliedern, welche für eine Amtsdauer von zwei Jahren durch die Hauptversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.

Der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt; ansonsten konstituiert der Vorstand sich selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung. 

Der Vorstand besorgt alle Geschäft, soweit sie nicht der Hauptversammlung übertragen sind; er kann Geschäfte delegieren.

 Im Vorstand sollen nach Möglichkeit folgende Personen Einsitz nehmen: 
a)   1 Mitglied der Kadettenkommission; 
b)   der Korpsleiter; 
c)   1 Mitglied der Vereinigung ehemaliger Thuner Prögeler. 

Art. 10 -  Die Rechnungsrevisoren

Durch die Hauptversammlung werden jährlich zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht.

Art. 11 -  Wahlen und Beschlüsse 

Wahlen und Beschlüsse aller Vereinsorgane erfolgen durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder, soweit diese Statuten keine abweichenden Regelungen enthalten.

Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

Art. 12 -  Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juni und endigt am 31. Mai.** 

Art. 13 -  Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Hauptversammlung, an der mindestens fünfzig Mitglieder teilnehmen, mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bestimmt die Hauptversammlung.

Art. 14 -  Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung des Vereins vom 29. September 1986 angenommen.

*  Änderung von Art. 5 Abs. 2 in Kraft seit der Hauptversammlung vom 29. September 1997 
** Änderung von Art. 12 in Kraft seit der Hauptversammlung vom 29. September 2003